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  • 05.08.2010 | Honorarrecht

    Bis wann dürfen Abschlagsrechnungen gestellt werden?

    Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat Regeln zur richtigen Auswahl der Abrechnungsart (Abschlags- oder Schlussrechnung) aufgestellt. Es ist dabei auch darauf eingegangen, ob und wann es möglich ist, noch kurz vor Projektende Abschlagsrechnungen zu stellen. Im Einzelnen hat das OLG Folgendes erklärt:  

    1. Ein Anspruch auf Abschlagszahlungen besteht immer dann, wenn die Leistungen, die gemäß Vertrag geschuldet sind, noch nicht vollständig erbracht wurden.
    2. Sind die gemäß Vertrag vereinbarten Leistungen vollständig erbracht, ist nur noch eine Schlussrechnung möglich.
    3. Ist das Planungsbüro gekündigt worden, ist nach der Kündigung nur noch eine Schlussrechnung möglich.

    In der Praxis bedeutet das, dass bei Aufträgen bis zur Leistungsphase 8 die Kostenfeststellung aller Gewerke des Vertragsgegenstands vorliegen muss, um eine Schlussrechnung zu erstellen.  

    Unser Tipp: Kann die Schlussabrechnung infolge fehlender Restleistungen noch nicht gestellt werden, sollte eine Abschlagsrechnung mit aktuellem Leistungsstand eingereicht werden (auch zur Liquiditätssicherung). Abschlagsrechnungen müssen in punkto Prüfbarkeit aber die gleichen Anforderungen erfüllen wie Schlussrechnungen. (Urteil vom 23.4.2010, Az: 19 U 12/08) (Abruf-Nr. 102359)  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 1 | ID 137637