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  • 03.03.2008 | Honorarrecht

    Baubetreuer müssen Honorarvereinbarungen prüfen

    Baubetreuungsverträge, bei denen es schwerpunktmäßig um Leistungen geht, die in der HOAI geregelt sind, sind auch nach den Regeln der HOAI abzurechnen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, indem er die Nichtzulassungsbeschwerde eines Planers gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg abgelehnt hat (Beschluss vom 26. Juli 2007, Az: VII ZR 18/06). Im vorliegenden Fall war die technische und wirtschaftliche Baubetreuung Teil der Leistungen eines kombinierten Vertrags, aber ein kleinerer Teil des gesamten Vertragspakets. Die Karlsruher Richter stellten klar, dass in solchen Fällen für HOAI-Leistungen die HOAI konsequent anzuwenden ist. Weil sich die ursprüngliche Honorarvereinbarung auf die Baukosten bezog, war der Ingenieur überzahlt.Ursache dafür war unter anderem, dass die Minderungsvorschrift des § 22 HOAI (spiegelgleiche Gebäude) anzuwenden war. Da das vereinbarte Honorar bei Anwendung der HOAI oberhalb des Höchstsatzes lag, war letztlich nach dem HOAI-Höchstsatz abzurechnen.  

    Unser Tipp: Das Risiko der Honorarminderung bzw. -rückzahlung besteht insbesondere bei Mischverträgen, die HOAI-Grundleistungen und – wie auch immer definierte – Baubetreuungsleistungen enthalten. Vermeiden Sie deshalb solche Vermischungen. Schließen Sie für Planungsleistungen Verträge nach HOAI und für Baubetreuungsleistungen eigenständige Leistungs- und Honorarverträge ab. (Urteil vom 7.12.2005, Az: 4 U 151/02) (Abruf-Nr. 073017)  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 3 | ID 117938