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  • 02.05.2008 | Honorarrecht

    Architekten als Wertgutachter: Auch hier greift die HOAI

    Wenn Sie als Architekt gelegentlich auch Wertgutachten erstellen, sollten Sie beachten, dass auch hier die HOAI anzuwenden ist. Das bedeutet, dass ein Zeithonorar nur möglich ist, wenn eine entsprechende schriftliche Vereinbarung vorliegt. Ansonsten sind die Tafelwerte anzuwenden. Und diese können vor allem für Architekten, die seltener Wertgutachten erstellen und deshalb etwas mehr Zeit benötigen, zu ernüchternden Honoraren führen. Das Landgericht Köln hat nämlich klargestellt, dass ohne schriftliche Vereinbarung bei Auftragserteilung das Honorar nur nach der „Normalstufe“ und dem Mindestsatz für die Normalstufe abgerechnet werden darf. Eine höhere Schwierigkeitsstufe darf nicht angesetzt werden. Folge: Ergibt ein Wertgutachten zum Beispiel, dass eine Immobilie einen Wert von 250.000 Euro hat, wird dafür bei Mindestsatzanwendung nur ein Honorar von 977 Euro netto erzielt. (Urteil vom 21.3.2007, Az: 13 S 216/06) (Abruf-Nr. 081311)  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2008 | Seite 2 | ID 119061