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  • 02.05.2008 | Honorarmanagement

    Zusammenarbeit zwischen Architekt und Fachplanern: OLG nennt Anforderungen

    von Dipl.-Ing. und Architekt Klaus D. Siemon, Kassel-Espenau

    Unterdeckungen beim Honorar haben ihren Grund unter anderem auch in der mangelhaften Effizienz der Zusammenarbeit der Planer untereinander. Effektive Planung bedeutet nicht nur Schnelligkeit, sondern auch, dass alle Partner eines Planungsteams wissen, was sie selbst zu leisten haben und was man von Beteiligten erwarten darf. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat jetzt klargestellt, wie eine mustergültige Zusammenarbeit zwischen Architekten und Tragwerksplanern auszusehen hat.  

    Architekt muss Anforderungen an Fachplanung vorgeben

    Die Richter haben festgelegt, dass der Architekt seine Anforderungen an die Tragwerksplanung rechtzeitig darlegen muss, damit der Tragwerksplaner erkennt, was architektonisch und funktionell gewollt ist. Dazu gehört zum Beispiel die Festlegung, ob eine Wand im Gebäude eine Wohnungstrennwand (Schallschutz) ist oder nur eine Wand innerhalb einer Wohnung. Bei Reihenhäusern soll der Architekt zum Beispiel auch vorgeben, ob jedes Haus eine eigene Gründung erhalten soll oder die Reihenhauswände auf einem gemeinsamen Fundament stehen dürfen, obwohl sie schalltechnisch getrennt sind. Auch ob eine spätere Aufstockung oder der Aufbau eines Gründachs möglich sein soll, hat der Architekt vorzugeben.  

     

    Hat das Fachbüro gegen die Vorgaben des Architekten Bedenken, ist es gehalten, diese begründet vorzutragen, also den Architekten fachkundig zu beraten, so das OLG in seinem Urteil vom 14. Februar 2008 (Az: 2 U 73/07; Abruf-Nr. ).  

     

    Checkliste für Angaben der Architekten an Tragwerksplaner

    Die folgende Checkliste enthält Angaben, die der Architekt dem Tragwerksplaner auf jeden Fall zugänglich machen muss: