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  • 01.12.2005 | Honorarmanagement

    So rechnen Sie Planungsleistungen im Deponiebau vollständig ab

    von Dipl.-Ing. Otmar Walter, Herzberg

    Seit dem 1. Juni 2005 ist es verboten, unvorbehandelten Hausmüll auf Deponien abzulagern. Der Abfall muss technisch vorbehandelt werden. Das hat zur Folge, dass in ganz Deutschland eine Vielzahl von Ablagerungsflächen auf Deponien umgebaut werden müssen. In diesem Zusammenhang müssen auch Oberflächen auf verfüllten Deponieabschnitten abgedichtet werden. Lesen Sie deshalb im folgenden Beitrag, wie Sie Planungsleistungen für diese Maßnahmen richtig abrechnen.  

    Getrennte Abrechnung gilt auch im Deponiebau

    Wenn Sie Planungsleistungen für Oberflächenabdichtungen erbringen, werden bei der Umsetzung dieses Vorhabens auch andere Bauwerke, Objekte bzw. Einrichtungen auf der Deponie im Sinne der HOAI berührt. Auftraggeber werden bemüht sein, Sie zu einer einheitlichen Berechnung der Vergütung (Zusammenfassung der anrechenbaren Kosten) zu veranlassen, um Honorar zu sparen. Dies entspricht jedoch nicht der Systematik der HOAI. Deswegen dürfen Sie dies auch nach Vertragsabschluss korrigieren.  

     

    Ausnahme von der getrennten Abrechnung

    Getrennt abrechnen dürfen Sie nur nicht die einzelnen Komponenten der Oberflächenabdichtung (Trag- und Ausgleichsschicht, mineralische Dichtung, Kunststoffdichtungsbahn, Rekultivierungsschicht, etc.). Der Grund: Die einzelnen Schichten dienen einem einheitlichen Zweck, sie bilden ein einheitliches Objekt. Die zusammengefasste Abrechnung greift selbst, wenn auf Böschungen und ebenen Flächen unterschiedliche Materialien verwendet werden.  

    Die einzelnen Abrechnungseinheiten bzw. Objekte

    Bei anderen Einrichtungen bzw. Objekten können Sie dagegen gute Gründe für eine getrennte Honorarabrechnung ins Feld führen. Das gilt unter anderem für die nachfolgend vorgestellten Maßnahmen im Deponiebau.