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  • 01.12.2002 · Fachbeitrag · Honorarmanagement

    Planer dürfen erbrachte Leistungen aus mehreren Planbereichen abrechnen

    | Bei großen Neubauten, bei Erschließungsmaßnahmen, Ingenieurbauwerken, beim Bauen im Bestand, ja sogar bei der Projektentwicklung werden Planungsleistungen verschiedener Planbereiche (Objektplanung, Tragwerksplanung, Technische Ausrüstung, Freianlagen, städtebauliche Leistungen) oft von einem einzigen Büro als einheitliches Werk erbracht. Für diese Büros haben wir eine gute Nachricht: Sie können das Honorar für alle Planbereiche abrechnen, selbst wenn im schriftlichen Teil des Vertrags nur die Honorare eines Planbereichs (zum Beispiel nur Objektplanung oder nur Ingenieurleistungen für Ver-kehrsanlagen) vereinbart sind oder nur eine mündliche Vereinbarung über die Erbringung der umfassenden Planung getroffen wurde. |