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  • 01.11.2006 | Honorarfallen umgehen

    Bedingungen für Honorarzahlung prüfen!

    von Architekt Dipl. Ing. (Univ.) Kurt Theobald, Kassel

    Prüfen Sie, ob die Honorarauszahlung an Sie vom Eintritt einer vertraglich vereinbarten Bedingung abhängt. In der Praxis mehren sich die Fälle, in denen unscheinbare Formulierungen gewaltige Wirkung nach sich gezogen haben, nämlich den totalen Honorarverlust. Nachfolgend schildern wir Ihnen zwei sehr unterschiedliche – aber doch typische – Fälle aus der Praxis.  

     

    1. Honoraranspruch geknüpft an Ereignis

    Das Planungsbüro und der Bauherr arbeiten seit Jahren zusammen. Das Büro hat in der Regel die Leistungsphasen 1 bis 4 in Auftrag. Ab da übernimmt ein GU. Da die Planungsleistungen in der Regel sehr kurzfristig erbracht werden, ist die Zahlung des Honorars erfolgsorientiert an die Erteilung der Baugenehmigung geknüpft. Im Vertrag heißt es: „Die Zahlung des Honorars erfolgt 14 Tage nach Erteilung der Baugenehmigung“.  

     

    In einem Fall wurde die Planung abgebrochen, nachdem der Entwurf im Einvernehmen erstellt war. Das Oberlandesgericht (OLG) Rostock musste entscheiden, ob es sich bei der obigen Klausel  

    • nur um eine Fälligkeitsregel handelte (dann wäre das anteilige Honorar dennoch auszuzahlen gewesen) oder
    • um eine grundsätzliche Bedingung für den Honoraranspruch.