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  • 01.03.2005 | Honorar

    Wer ist zu Änderungsaufträgen berechtigt?

    Auch ein schriftlicher Auftrag muss ständig überprüft werden, ob der Inhalt noch mit der Planungsaufgabe bzw. Ihrer Tätigkeit übereinstimmt. Honorarverluste drohen, wenn Ihr Mehraufwand für eine geänderte Planung nicht vom Vertrag gedeckt ist. Das zeigt ein Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Bremen.  

    Ein Automobilhersteller wollte den Verkaufsbereich einer Niederlassung umbauen lassen. Ein schriftlicher Auftrag für die Vorplanung war erteilt. Im Zuge der Planung führte der Architekt mehrere Gespräche mit dem Technischen Leiter des Autoherstellers, die in eine erweiterte Planung mündeten. Diese Planung wurde von der Geschäftsleitung zwar zur Kenntnis genommen, aber nicht als Erfüllung der gestellten Aufgabe gemäß dem schriftlichen Vertrag akzeptiert. Der Architekt rechnete trotzdem auf der erweiterten Basis ab. Das OLG Bremen lehnte einen Honoraranspruch für diese Planung ab, weil der Vertrag die erweiterte Planung nicht einschloss. Der technische Leiter, so die Bremer Richter, war gar nicht befugt, die rechtsgeschäftliche Vertretung des Auftraggebers wahrzunehmen.  

    Wichtig: Sehr oft stellt sich im Nachhinein die Frage, wer auf Auftraggeberseite überhaupt berechtigt ist, Verpflichtungen einzugehen. Davor können Sie sich nur schützen, wenn Sie im Vertrag  

    • einen Ansprechpartner für Fragen der Planungsabwicklung (soweit im Vertrag enthalten) und einen
    • Ansprechpartner für vertragliche Regelungen vereinbaren.

    Diese Zweigleisigkeit ist erforderlich. Enthält Ihr Vertrag entsprechende Regelungen nicht, sollten Sie Ihren Auftraggeber anschreiben. Bitten Sie ihn, einer Vertragserweiterung zuzustimmen und dies durch seine Unterschrift zu bestätigen. Ein seriöser Auftraggeber wird dafür Verständnis haben. Denn er wird seine Gründe dafür haben, seinen Mitarbeitern keine Vollmacht erteilt zu haben. (Urteil vom 2.6.2004, Az: 1 U 8/04) (Abruf-Nr. 050190)  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2005 | Seite 1 | ID 95520