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  • 02.05.2008 | Honorar- und Leistungsabgrenzung in der Praxis

    Nasszellenfertigelemente in Hotels: Abgrenzung zwischen Architekt und TGA

    In Zeiten knapper Honorare gewinnen Leistungsabgrenzungen der Planer untereinander und das Klären von Schnittstellenproblematiken immer mehr an Bedeutung. Das zeigt ein typischer Fall: Es kommen Nasszellenfertigelemente in Hotels, Altenheimen oder Krankenhäusern zur Ausführung, wobei die Nasszelle vom Architekten geplant wird, während die Installationen in den Planbereich der Technischen Ausrüstung fallen. Für die Regelung der Zuständigkeiten kommen zwei Alternativen in Frage.  

     

    Alternative Eins: Räumliche Anordnung der Schnittstelle

    In diesem Fall wird die gesamte Nasszelle einschließlich der Installationen einem Planer zugeordnet und die Leistungsgrenze an der Übergabe der Installationen (zum Beispiel Flexrohr als Übergang zwischen Installation und Nasszelle) festgelegt. Diese Leistungsgrenze stellt dann auch das räumliche Ende des Vertragsumfangs dar. Damit ist eine eindeutige Vertragsgrenze vereinbart.  

     

    Beachten Sie: Dies bedeutet aber, dass diese Grenze gleichfalls die Grenze der anrechenbaren Kosten darstellt. Ein Planer kann alle anrechenbaren Kosten ansetzen, der andere hat überhaupt keine.  

     

    Alternative Zwei: Gliederung nach Planungsinhalten