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  • 01.04.2004 · Fachbeitrag · Honorar

    Pauschalhonorar nachträglich korrigierbar

    | Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat bekräftigt, dass Pauschalhonorare nur dann Gültigkeit haben, wenn sie schriftlich auf einer Vertragsurkunde vereinbart sind. Unwirksam ist eine solche Vereinbarung, wenn sie die Mindestsätze der HOAI unterschreitet. Gleiches gilt - so das OLG - für wechselseitige Auftrags- und Bestätigungsschreiben, die an die Stelle einer schriftlichen Vereinbarung treten. In allen Fällen gelten die Mindestsätze als vereinbart. |