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  • 01.01.2002 · Fachbeitrag · Honorar

    Honorarpflicht auch für nicht erbrachte Teilleistungen

    | Auch wenn der Architekt nicht alle Teilleistungen einer Leistungsphase erbringt, steht ihm trotzdem das volle Honorar zu, wenn das Werk mangelfrei ist. Diesen - in der Praxis oft nicht beachteten - Grundsatz hat das Oberlandesgericht Düsseldorf jüngst noch einmal bekräftigt. Im vorliegenden Fall hatte der Architekt die Ausführungsplanung (Leistungsphase 5) nicht vollständig erbracht. Das Gericht stellte klar, dass nicht immer alle Ausführungszeichnungen erstellt werden müssen, um ein Architektenwerk mangelfrei entstehen zu lassen. Sei das Werk aber mangelfrei, werde auch das volle Honorar fällig. |