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  • 01.07.2001 · Fachbeitrag · Honorar

    Honorar für Grundlagenermittlung und Vorplanung

    | Ein Architekt kann auch ohne schriftlichen Architektenvertrag für eine Kostenschätzung ein Honorar für die Grundlagenermittlung und Vorplanung verlangen. Dies gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle, wenn die Kostenschätzung für den Auftraggeber von für beide Seiten erkennbar großem Interesse ist. In diesem Fall ergibt sich ein Vertragsabschluss - auch ohne schriftliche Vereinbarung - aus der geforderten und erbrachten Architektenleistung. Im konkreten Fall bestätigten Zeugen das hohe Interesse des Auftraggebers an der erbrachten Leistung. Er benötigte die Kostenschätzung, um feststellen zu können, ob der Eigentümer des Grundstücks bereit war, die Kosten der geplanten Erweiterung seines Betriebs zu zahlen. Ein vom Architekten zusätzlich geltend gemachtes Honorar für eine von ihm erbrachte Tragwerksplanung wurde vom OLG dagegen verneint. Diese war - so ein Sachverständigengutachten - für die Kostenschätzung nicht erforderlich gewesen. Somit war der Architekt nicht wirksam damit beauftragt. |