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  • 06.09.2010 | HOAI 2009

    Dumping beim Umbauzuschlag: So gehen Sie vor

    In der Praxis zeigt sich ein Fehler der Neuen HOAI besonders deutlich: Die Regelung in § 35 Absatz 1 Satz 1, dass ein Umbauzuschlag von bis zu 80 Prozent vereinbart werden kann. Ein Mindestzuschlag ist in diesem Satz nicht genannt. Den hat der Verordnungsgeber schlicht vergessen. Damit könnte auf Druck des Auftraggebers formal auch ein Umbauzuschlag von fünf Prozent vertraglich vereinbart werden. Dies steht zwar im Widerspruch zur amtlichen Begründung, die im Begründungstext von einem Zuschlag zwischen 20 und 80 Prozent ausgeht. Aber der Verordnungstext ist nun mal so, wie er ist - und hinterlässt dieses Problem, das Sie wie folgt lösen können.  

    Praxishinweis: Sollte ein Auftraggeber diesen redaktionellen Fehler in der HOAI ausnutzen wollen, empfehlen wir Ihnen, auf eine schriftliche Regelung der Höhe des Umbauzuschlags im Vertrag ganz zu verzichten. Damit tritt nämlich § 35 Absatz 1 Satz 2 HOAI in Kraft. Danach gilt, soweit kein Zuschlag schriftlich vereinbart wurde, ab der Honorarzone II ein Zuschlag von 20 Prozent. Der Zuschlag ist zwar ebenfalls nicht auskömmlich, aber begrenzt wenigstens Dumpinghonorare.  

    Wie Sie einen leistungsgerechten Umbauzuschlag vereinbaren, steht im WDAI Ausgabe 12/2009, Seite 4 (im Online-Archiv).  

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2010 | Seite 1 | ID 138345