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  • 01.03.2006 | Haftung

    Planungsterminverzug muss keine Auswirkungen haben

    Im ewigen Streit um die Schadenersatzpflicht wegen Überschreitung der vertraglich festgelegten Bauzeit gibt es erfreuliche Nachrichten vom Oberlandesgericht (OLG) Rostock und vom Bundesgerichtshof (BGH). Das OLG hat klargestellt, dass fehlende Pläne dann nicht ursächlich für die Verzögerung sind, wenn sich der ausführende Unternehmer mit der Bauausführung selbst in Terminverzug befindet. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Bauherrn gegen die Rostocker Entscheidung mit Beschluss vom 20. Oktober 2005 (Az: VII ZR 18705) zurückgewiesen.  

    Damit sind Planer entlastet, die sich mit der Planlieferung etwas Zeit lassen oder Änderungen von Seiten des Auftraggebers auffangen. Das gilt aber immer nur unter der Voraussetzung, dass die verspätete Planlieferung nicht die Ursache für die verzögerte Auslieferung ist. Wird das ausführende Unternehmen in diesem Fall vom Bauherrn in Anspruch genommen, kann es sich nicht beim Planer schadlos halten.  

    Unser Tipp: Wichtig ist aber dennoch, dass Sie dokumentieren (zum Beispiel durch Planübergabescheine), dass Sie Ihre Pläne zumindest rechtzeitig zum verzögerten Bauablauf auf die Baustelle geliefert haben. (Urteil vom 29.12.2004, Az: 3 U 19/04) (Abruf-Nr. 060604)  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 1 | ID 95533