· Fachbeitrag · Honorarrecht
Zusatzhonorar bei Bauzeitverlängerung: So vermeiden Sie Nachweisprobleme
von Rechtsanwältin und Architektin Aleksandra Gleich, Mannheim, www.recht-und-raeume.de
Bauzeitverlängerungen kosten Geld. Die Objektüberwachung läuft fort, Besprechungen finden weiter statt, Mängel müssen weiter verfolgt werden, Rechnungen kommen später und Personal bleibt länger im Projekt gebunden. Trotzdem ist es vor Gericht schwer, dafür ein Zusatzhonorar durchzusetzen. Ein Beschluss des OLG Köln zeigt sehr deutlich, warum das so ist. Der Planer hatte eine Bauzeitklausel im Vertrag. Er konnte auch darlegen, dass sich die Bauzeit erheblich verlängert hatte. Am Ende bekam er trotzdem nichts. Der Grund lag nicht im Ob, sondern im Wie der Berechnung.
Um diesen Zusatzhonorar-Fall ging es vor dem OLG Köln
Im Kölner Fall war ein Ingenieur mit der Planung und Überwachung der Technischen Ausrüstung für Umbau und Erweiterung einer Schule beauftragt worden. Das Projekt sollte in mehreren Bauabschnitten umgesetzt werden. Der Vertrag enthielt eine Bauzeitklausel. Danach sollte der Planer eine zusätzliche Vergütung erhalten, wenn sich die Bauzeit aus Gründen verlängert, die er nicht zu vertreten hat. Eine Überschreitung von bis zu 20 Prozent der festgelegten Ausführungszeit, höchstens jedoch sechs Monate, sollte durch das Honorar abgegolten sein.
Eine Bauzeit war im Vertrag selbst nicht ausdrücklich eingetragen. Der Vertrag verwies aber auf einen Rahmenterminplan, der nachgereicht und Vertragsbestandteil werden sollte. Nach Vertragsschluss wurde ein Rahmenterminplan vom 08.01.2016 übersandt. Daraus ergab sich für die TA eine Bauzeit von Juni 2016 bis Februar 2018, unterbrochen durch eine dreimonatige Pause.
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