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  • 30.07.2009 | Haftung

    Bemusterung führt nicht zur Entlastung des Planers

    Auch wenn ein fachkundiger Auftraggeber das vom Architekt vorgestellte „Musterstück“ zur Ausführung freigibt, bedeutet das nicht, dass der Planer damit im Falle eines Falles von der Haftung befreit ist. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt bei einem Treppengeländer klargestellt, bei dem die Bauaufsicht den verwendeten Werkstoff wegen Brandgefahr für unzulässig erachtete und einen Rückbau forderte. Der Bauherr warf dem Architekten einen Planungsfehler vor und machte Schadenersatz geltend. Das OLG gab dem Bauherrn Recht. Es hielt den Architekten allein für den Planungsmangel verantwortlich und haftbar.  

    Unser Tipp: Lassen Sie erst gar keine Musterstücke zur Bemusterung zu, die nicht den Vertragsbedingungen entsprechen. (Urteil vom 13.3.2009, Az: 10 U 133/08) (Abruf-Nr. 092465)  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 1 | ID 128773