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  • 02.05.2008 | Haftung

    Bedenkenhinweis-Pflicht des Unternehmers bestätigt

    Bei der Frage, wie Umkleideräume belüftet werden müssen, handelt es sich um eine grundlegende, nicht an spezielle Normen oder Richtlinien gebundene Fragestellung. Ein in der Lüftungstechnik fachlich kompetentes Unternehmen muss erkennen, dass für Umkleideräume eine eigene Zuluftführung und damit eine separate Lüftungsanlage erforderlich ist – und deswegen entsprechende Bedenken anmelden, wenn eine separate Lüftung fehlt. Das hat das Landgericht Rottweil einem Lüftungsbauer ins Stammbuch geschrieben.  

    Wichtig: Dass für den Mangel in erster Linie die beteiligten Planungsbüros haften, ist klar. Die Konsequenz aus der Entscheidung ist aber, dass sich auch das ausführende Unternehmen nicht aus der Verantwortung stehlen kann. Im konkreten Fall wurde der Lüftungsbauer wegen eines Verstoßes gegen die Prüfungs- und Hinweispflichten nach § 4 Nummer 3 VOB/B für die mangelhafte Lüftung zu 25 Prozent in die Haftung genommen. (Urteil vom 10.1.2008, Az: 3 O 163/07) (Abruf-Nr. 080504) 

    Quelle: Ausgabe 05 / 2008 | Seite 2 | ID 119060