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  • 02.07.2010 | Haftung

    Architekt muss alte Nachbargenehmigungen prüfen

    Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Er muss daher prüfen, ob eine früher erteilte Nachbargenehmigung nach ihrem konkreten Erklärungsgehalt das aktuelle Bauvorhaben abdeckt. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.  

    Unser Tipp: Die Richter haben drei Tatbestände manifestiert, in denen der Architekt von seiner Haftung wegen einer nicht genehmigungsfähigen Planung frei wird. Dies ist der Fall, wenn  

    • er mit seinem Auftraggeber vereinbart, dass dieser das Genehmigungsrisiko übernimmt,
    • die Notwendigkeit der Nachbarzustimmung als konkretes bauordnungsrechtliches Problem aus laienhafter Sicht offenkundig ist oder
    • der Architekt den Auftraggeber hinreichend über die Risiken der Genehmigungsfähigkeit aufklärt.

    (Urteil vom 18.12.2009, Az: 23 U 187/08) (Abruf-Nr. 101933)  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2010 | Seite 2 | ID 136782