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  • 02.03.2009 | Haftpflichtversicherung

    Nachhaftung beim Versicherungsschutz ist begrenzt

    Die Fünf-Jahres-Nachhaftungsfrist in Versicherungsverträgen ist eine Ausschlussfrist, entschied das Oberlandesgericht Stuttgart. Wird der Versicherung also ein Schaden so spät gemeldet, dass die Nachhaftungszeit von fünf Jahren seit Ende des Versicherungsvertrags abgelaufen war, muss die Versicherung nicht eintreten. Eine Ausnahme gilt nur, wenn den Versicherungsnehmer, also das Planungsbüro, an der Versäumung der Frist nachweislich kein Verschulden trifft. Kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass das Planungsbüro bis zum Ablauf der Frist Kenntnis vom Versicherungsfall erlangt hat, ist der Beweis des fehlenden Verschuldens nicht geführt und die Versicherung von der Leistung frei.  

    Wichtig: Haftungsfälle für Planungsmängel sind gar nicht so selten. Ein typischer Fall ist, dass zunächst nicht vom Verschulden des Büros ausgegangen war und somit keine Meldung an die Versicherung erfolgt war. Aber auch bei Büroübernahmen oder gesplitteten Aufträgen kommen Nachhaftungsfälle vor. Betroffene sollten deshalb die Fünf-Jahres-Frist immer im Auge haben. (Urteil vom 27.11.2008, Az: 7 U 89/08) (Abruf-Nr. 090674)  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2009 | Seite 2 | ID 125050