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  • 07.02.2011 | Gesellschaftsrecht

    OLG Hamm bestätigt Haftungsvorteile der Partnerschaft

    Der Partner einer Partnerschaftsgesellschaft, der einen Auftrag nicht selbst bearbeitet und von dem sachbearbeitenden Partner nicht zugezogen wird, ist mit der Bearbeitung des Auftrags nicht befasst. Er haftet damit nicht für Fehler seines Partners. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und damit die Haftungsvorteile der Partnerschaftsgesellschaft gegenüber der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bestätigt (Urteil vom 14.2.2010, Az: 28 U 151/09; Abruf-Nr. 110329).  

    Wichtig: In der GbR ist es nämlich nicht möglich, die Haftung auf den handelnden Planer (den einzelnen GbR-Gesellschafter) zu begrenzen. Auch wer nichts mit der Tätigkeit zu tun hatte, die zum Schadenersatz geführt hat, kann sich Forderungen ausgesetzt sehen.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 1 | ID 142067