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  • 01.02.2002 · Fachbeitrag · Gemischt genutztes Wohn- und Geschäftshaus

    Der Vorsteuerabzug für Baukosten lässt sich optimieren

    | Wer ein Wohn- und Geschäftshaus als Bauherr errichtet oder kauft, darf den Vorsteuerabzug nur für den Teil des Hauses geltend machen, der für umsatzsteuerpflichtige Umsätze verwendet werden soll. Einen gesetzlichen Maßstab, nach welchen Kriterien die abzugsfähige Vorsteuer ermittelt wird, gibt es nicht. Das Finanzamt quotelt die Vorsteuer bisher nach dem Verhältnis der umsatzsteuerfrei zu den umsatzsteuerpflichtig vermieteten Flächen oder Raumvolumina. Damit müssen sich Bauherrn nicht mehr zufrieden geben. Der Bundesfinanzhof (BFH) offeriert ihnen in einer aktuellen Entscheidung eine dritte Variante (Urteil vom 17.8.2001, Az: V R 1/01; |