· Fachbeitrag · Feststellung des Arbeitnehmerstatus
Klare Regeln sind für beide Vertragsparteien wichtig
von Assessorin jur. Petra Wronewitz, Bonn
| Gerne nutzen Arbeitgeber die Möglichkeit, freie Mitarbeiter einzustellen, weil sie damit flexibel auf Schwankungen beim Auftragsvolumen reagieren können. Es ist nicht die Sache von jedem Mitarbeiter, selbstständig zu arbeiten. Denn der freien Arbeitsgestaltung steht gegenüber, dass man selbst für seine soziale Absicherung, z. B. der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, sorgen muss. Um den Status eines Arbeitsverhältnisses ging es in einem Fall, über den das LAG Baden-Württemberg in einer Berufungsverhandlung entscheiden musste (25.3.21, 17 Sa 45/20, Abruf-Nr. 221711 ). |
Sachverhalt
Ein Unternehmen schrieb eine Stelle aus, auf die sich ein Kandidat bewarb. Mit dem Bewerber wurde eine Zusammenarbeit vereinbart. Die Parteien gerieten dann jedoch darüber in Streit, ob ein festes Arbeitsverhältnis bestand oder nicht.
Arbeitssituation im Betrieb
Der Mitarbeiter ging von einem festen Arbeitsverhältnis aus. Zu keinem Zeitpunkt sei zwischen den Parteien vereinbart worden, dass er auf selbstständiger Basis für das Unternehmen tätig sein solle. Das ergebe sich besonders daraus, dass er in den Betrieb eingegliedert und in Bezug auf Art, Ort und zeitliche Lage der Arbeit den Weisungen des Arbeitgebers unterworfen sei. Sein Arbeitseinsatz sei aufgrund von Vorgaben des Arbeitgebers erfolgt. Einen Spielraum, selbst zu handeln oder zu entscheiden, habe es nicht gegeben. Darüber hinaus habe er täglich Monteurberichte schreiben und die Unterlagen für die Zeiterfassung führen müssen.
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