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  • Fälligkeit der Honorarrechnung

    Wann können Sie Ihr Honorar fordern?

    von Rechtsanwältin Heike R. Braun, Waldbüttelbrunn

    Zeit ist Geld. Wer seine Honorarrechnung spät oder vielleicht sogar zu spät stellt, verliert Geld. Es ist schon vorgekommen, dass Rechnungen erst mehrere Jahre, nachdem ein Bauwerk vollendet wurde,   gestellt wurden. Das ist fahrlässig. Unabhängig vom Zinsverlust, den Sie bei einer verzögerten Abrechnung erleiden, riskieren Sie nämlich den Honorarverlust, weil Ihr Anspruch als verwirkt gilt. Wann aber können Sie Ihr Honorar frühestens einfordern und was wird vorausgesetzt? Diese Fragen beantworten wir im folgenden Beitrag.

    Was ist Fälligkeit?

    Fälligkeit bedeutet eine sofortige Leistungspflicht des Schuldners. Von diesem Zeitpunkt an können Sie frühestens die vereinbarte Leistung, hier die Zahlung Ihres Honorars, fordern. Die Fälligkeit ist außerdem Voraussetzung für den Verzug. Zahlt Ihr Auftraggeber Ihre fällige Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungszugang, muss er Ihnen den entstandenen Verzugsschaden ersetzen (§ 284 Absatz 3 und § 286 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Während des Verzugs muss Ihr Auftraggeber Ihre Forderung pro Jahr mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes verzinsen. Zurzeit sind das immerhin 9,42 Prozent. Dies ist der Mindestzinssatz, den Sie ohne weitere Nachweise verlangen können. Außerdem zählen zu Ihrem Verzugsschaden auch die Kosten der Rechtsverfolgung, also zum Beispiel Ihre Anwaltskosten.

    Wichtig: Solange Sie nicht die Fälligkeit Ihrer Honorarforderung herbeiführen, können Sie keine Zahlung verlangen und Ihren Auftraggeber nicht in Verzug setzen. Damit entgehen Ihnen auch die Zinsen aus dem Forderungsbetrag. Den Zugang der Rechnung müssen übrigens Sie beweisen: Sie sollten die Rechnung daher zumindest per Einschreiben mit Rückschein versenden. Sie können die Rechnung aber auch eigenhändig (durch Boten) übergeben und die Entgegennahme durch den Auftraggeber quittieren lassen.

    Wann tritt Fälligkeit ein?

    Damit Ihr Honorar fällig wird, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein (§ 8 Absatz1 HOAI):

    1. Sie müssen Ihre Leistung vertragsmäßig erbracht haben.
    2. Sie müssen eine prüffähige Schlussrechnung überreicht haben.

    1. Vertragsgemäße Leistung

    Ihre Leistung gilt als vertragsgemäß, wenn sie grundsätzlich fertiggestellt ist und Abnahmefähigkeit vorliegt. Es wird nicht vorausgesetzt, dass bereits eine Abnahme Ihrer Leistung erfolgt ist. Das Vorliegen unerheblicher Mängel beeinträchtigt die Abnahmefähigkeit nicht. Nur bei erheblichen Mängeln gilt das Werk als noch nicht fertiggestellt. In diesem Fall müssten Sie die Mängel noch beheben, um das Honorar fällig zu stellen.

    der Leistungsumfang. Wurden Ihnen zum Beispiel alle Architektenleistungen des § 15 Absatz 2 HOAI übertragen (also auch die Leistungsphase 9), ist Ihr Honorar erst fällig, nachdem Sie die Beseitigung der innerhalb der Gewährleistungsfrist aufgetretenen Mängel überwacht haben. Das besagt § 8 Absatz 1 HOAI. Die Folge: Sie könnten Ihr Honorar also unter Umständen erst fünf Jahre nach der Fertigstellung des Baus fordern.

    Unser Tipp: Nehmen Sie in Ihren schriftlichen Architektenvertrag den Passus auf, dass Sie nach Erbringung der Leistungen bis einschließlich Phase 8 eine Teilschlussrechnung stellen können. Die Formulierung könnte folgendermaßen lauten:

    Fälligkeit des Honorars

    Das Honorar der Leistungsphasen 1 bis 8, für die zusätzlichen Leistungen und die Besonderen Leistungen wird fällig, wenn der Architekt die Leistungen vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarteilschlussrechnung für diese Leistungen überreicht hat. Wird die Leistungsphase 9 in Auftrag gegeben, wird das Honorar hierfür fällig, wenn auch diese Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist (§ 8 HOAI).

    2. Prüffähigkeit der Schlussrechnung

    Zur Prüffähigkeit einer Schlussrechnung ist schon so manches Urteil  gefällt worden – und in den wenigsten Fällen zu Gunsten des Planers. Die Folge fehlender Prüffähigkeit: Die Forderung ist noch nicht fällig. Sie können noch keine Zahlung verlangen. Wenn Sie Ihre Forderung eingeklagt haben, wird diese Klage als zurzeit unbegründet abgewiesen.

    Unser Tipp: Prüfbarkeit heißt übrigens nicht Richtigkeit. Rechenfehler hindern also grundsätzlich nicht die Prüfbarkeit. Das heißt aber nicht, dass Sie bei der Erstellung der Honorarschluss- oder -teilschlussrechnung schludern können. Im Gegenteil, die Rechnungen müssen sorgfältig erstellt werden. Sie sind nämlich aus Gründen des Vertrauensschutzes an das Ergebnis und die Begründung Ihrer Rechnung gebunden. Es besteht keine Möglichkeit, bisher nicht berechnete Leistungen dann noch gegenüber dem Auftraggeber durchzusetzen.

    Die Anforderungen an die Prüffähigkeit einer Schlussrechnung unterscheiden sich danach, ob

    • eine Honorarvereinbarung getroffen wurde oder
    • ob eine Honorarvereinbarung fehlt.

    a) Prüffähigkeit bei fehlender Honorarvereinbarung

    In der Mehrzahl der Fälle wird das Honorar nicht vorab vertraglich festgelegt. Die Schlussrechnung gilt dann als prüffähig, wenn sie so transparent aufgeschlüsselt ist, dass sie von Ihrem Auftraggeber auf ihre rechtliche und rechnerische Richtigkeit hin überprüft werden kann. Folgende Punkte sollte jede Honorarschlussrechnung enthalten:

    • Gesonderte Abrechnung eines jeden Gebäudes (bei mehreren)
    • Getrennte Abrechnung von Leistungen für Gebäude und Freiflächen
    • Auflistung der erbrachten Leistungen
    • Darlegung der anrechenbaren Kosten (Sie müssen trennen zwischen der Ermittlung der Honorare der Leistungsphasen 1 bis 4  und der Leistungsphasen 5 bis 9. Erstere sind unter Ansatz der Kostenberechnung, letztere unter Ansatz der Kostenfeststellung zu ermitteln. Auf eine in einer früheren Phase zu erstellenden Kostenermittlung können Sie dann Bezug nehmen, wenn das Bauvorhaben nicht so weit fortgeschritten ist, dass die für die Abrechnung eigentlich erforderliche Kostenermittlung angestellt werden konnte.)
    • Angabe der Honorarzone samt Verweis auf die Zuordnung nach der Objektliste
    • Aufgliederung des jeweiligen Honorarsatzes und der Honorartafel
    • Auflistung etwaiger Honorarzuschläge
    • Berücksichtigung der abgerechneten Abschlagszahlungen
    • Auflistung der Nebenkosten
    • Ausweis der Mehrwertsteuer

    Unser Tipp: Auch wenn dem Bauherrn die erforderlichen Unterlagen  bereits vorliegen, sollten Sie der Schlussrechnung die Kostenermittlungen als Ausgangsbasis zur Feststellung der jeweils anrechenbaren Kosten immer noch einmal beiheften. Tun Sie das zur Sicherheit auch dann, wenn die Kostenfeststellung noch unvollständig ist.

    b) Prüffähigkeit bei bestehender Honorarvereinbarung

    Haben Sie mit Ihrem Auftraggeber eine Honorarvereinbarung getroffen, richtet sich die Prüffähigkeit Ihrer Rechnung ausschließlich nach dem Inhalt dieser Vereinbarung.

    Unser Tipp: Wenn Sie vorab eine bestimmte Honorarzone, einen Honorarsatz vereinbart oder bestimmte anrechenbare Kosten festgelegt haben, ist dies eine (Teil-)Honorarvereinbarung. Wenn Sie davon nicht abgewichen sind, können Sie in Ihrer Abrechnung darauf Bezug nehmen und müssen nicht die allgemeinen Regeln beachten.

    Alternative Honorarvereinbarungen sind ein Pauschalhonorar oder ein Zeithonorar. Das Honorar kann aber auch als Prozentbetrag einer Baukostensumme vereinbart werden oder es können Erfolgshonorare für die Erreichung bestimmter Ziele in zeitlicher Hinsicht oder Kostenhinsicht erfolgen.

    Wichtigste Voraussetzung einer Honorarvereinbarung ist, dass sie schriftlich vereinbart wurde. Ohne schriftliche Vereinbarung haben Sie keine Chance, sich darauf zu berufen, und müssen nach den oben dargestellten Grundsätzen abrechnen. Die schriftliche Vereinbarung muss „bei Auftragserteilung“ erfolgen. Es ist ein sehr enger zeitlicher Zusammenhang zum Vertragsschluss erforderlich.

    Beachten Sie: Bei diesen Honorarvereinbarungen besteht immer die Gefahr, dass die  Mindestsätze der HOAI unterschritten werden. Dies ist aber nur in Ausnahmefällen gestattet (§ 4 Absatz 2 HOAI). Liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor und werden die Mindestsätze unterschritten, so ist die Honorarvereinbarung unwirksam und Sie müssen das Mindesthonorar nach HOAI berechnen. In diesem Fall ist Ihre Schlussrechnung auch nur dann prüffähig, wenn sie die oben genannten Kriterien erfüllt.

    Fälligkeit bei Abschlagszahlungen

    In angemessenen zeitlichen Abständen können Sie Abschlagszahlungen für nachgewiesene Leistungen fordern (§ 8 Absatz 2 HOAI). Die Abschlagsrechnung muss erkennen lassen, welche Leistungen abgerechnet werden und dass diese bereits erbracht sind.

    Unser Tipp: Voraussetzung für die Fälligkeit der Abschlagsrechnung ist allein, dass Sie die Abschlagszahlung fordern. Die Prüffähigkeit der Abschlagsrechnung selbst wird nicht gefordert.

    Fälligkeit von Nebenkosten

    Auch ohne Vereinbarung haben Sie Anspruch auf Abrechnung der so genannten Nebenkosten (§ 7 HOAI). Damit die Forderung fällig wird, müssen Sie eine geordnete Aufstellung nebst Belegen vorlegen (§ 8 Absatz 3 HOAI).

    Unser Tipp: Weil das im Einzelfall recht mühsam sein kann, empfehlen wir die Vereinbarung einer Nebenkostenpauschale (§ 7 Absatz 3 HOAI). In diesem Fall entfällt die Nachweispflicht und die Fälligkeit tritt mit Rechnungsstellung ein (§ 8 HOAI). Treffen Sie die Vereinbarung aber tunlichst bei Auftragserteilung, sonst ist sie unwirksam.

    Achtung Verjährung

    Wie wir schon erwähnt haben, ist der Eintritt der Fälligkeit Ihrer Forderung eine ultimative Voraussetzung, um an Ihr Honorar zu kommen. Die Fälligkeit hat aber noch eine andere Konsequenz: Mit Schluss des Jahres, in dem Ihre Forderung fällig geworden ist, beginnt auch die Verjährung Ihrer Forderung. Ihr Honoraranspruch verjährt in zwei Jahren. Nach Ablauf dieser zwei Jahre können Sie die Forderung nicht mehr durchsetzen, wenn sich Ihr Auftraggeber auf die Verjährung der Forderung beruft.

    Unser Tipp: Kontrollieren Sie regelmäßig, ob eine Zahlung erfolgt ist und überwachen Sie den Ablauf der Verjährungsfrist durch einen Eintrag im Kalender. Sie können die Verjährung übrigens auch unterbrechen. Das erreichen Sie durch Beantragung eines Mahnbescheids oder indem Sie Klage erheben. Hat Ihr Auftraggeber den Mahnbescheid widerspruchslos hingenommen, müssen Sie innerhalb von sechs Monaten nach Zugang einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Ansonsten geht die Wirkung des bereits erlassenen Mahnbescheids wieder verloren und damit auch die Verjährungsunterbrechung.

    Wichtig: Versuchen Sie, Ihre Forderung ungeachtet der ganzen Verjährungsproblematik möglichst schnell fällig zu stellen. Es ist Ihr Geld, mit dem Ihr Auftraggeber sonst arbeiten kann und Vermögen, das Ihnen entgeht oder zu entgehen droht. Es ist schon vorgekommen, dass die Honorarrechnung trotz Aufforderung des Auftraggebers erst nach vielen Jahren gestellt wurde. In diesem Fall kann der so genannte Verwirkungseinwand durchgreifen. Das bedeutet: Kommt ein Gericht zum Ergebnis, dass Ihr Auftraggeber darauf vertrauen durfte, dass Sie ihm gegenüber keine Forderung mehr erheben werden, haben Sie umsonst gearbeitet. Dieses Risiko sollten Sie nicht eingehen.

    Quelle: Wirtschaftsdienst Ingenieure und Architekten - Ausgabe 05/2001, Seite 12

    Quelle: Ausgabe 05 / 2001 | Seite 12 | ID 107835