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  • 01.06.2005 | Erbschaftsteuer

    Betriebsprüfung nach dem Tod des Unternehmers

    Stirbt ein Unternehmer, mindern seine Verbindlichkeiten das für die Erbschaftsteuer anzusetzende Vermögen. In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall führte der Tod eines Architekten zur Betriebsaufgabe. Fünf Jahre später – der Erbschaftsteuerbescheid war bestandskräftig – kam der Betriebsprüfer. Die Prüfung führte zu einer Erhöhung der Einkommensteuer des Architekten für das Todesjahr in Höhe von 258.000 DM. Die 258.000 DM wären eigentlich eine „Nachlassverbindlichkeit“, die die Erbschaftsteuer mindert. Der BFH wertete die Forderung aber weder als „rückwirkendes Ereignis“ noch als „neue Tatsache“ (§§ 173, 175 Abgabenordnung). Der Erbschaftsteuerbescheid konnte nicht mehr geändert werden.  

    Unser Tipp: Wenn Sie als Erbe bei Erhalt des Erbschaftsteuerbescheids absehen können, dass es zu einer Änderung der Nachlassverbindlichkeiten kommen könnte, sollten Sie beim Finanzamt eine vorläufige Veranlagung beantragen. (Urteil vom 14.12.2004, Az: II R 35/03) (Abruf-Nr. 050671)  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 2 | ID 95629