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  • 01.11.2005 | Betriebsausgaben

    Beiträge zur Berufsunfähigkeits-Versicherung

    Die Beiträge zu einer selbstständigen Berufsunfähigkeits-Versicherung sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Allenfalls ein Abzug als Sonderausgaben komme in Betracht, entschied der Bundesfinanzhof (BFH).  

    Hintergrund: Versicherungsprämien sind nur dann Betriebsausgaben, wenn die Versicherung berufliche Risiken abdeckt. Das heißt: Beiträge zu Personenversicherungen sind in der Regel Sonderausgaben und nicht Betriebsausgaben. Denn das abzudeckende Risiko ist meist im privaten Bereich angesiedelt. Dies gilt selbst, wenn die Versicherung zur Aufrechterhaltung des Betriebs im Falle der Erkrankung des Betriebsinhabers abgeschlossen worden ist (Krankentagegeld-Versicherung). Eine Berufsunfähigkeits-Versicherung sei einer Krankentagegeld-Versicherung vergleichbar, so der BFH: Sie deckt den Einnahmenausfall ab. Das Risiko krankheitsbedingter Vermögenseinbußen sei der privaten Lebensführung zuzurechnen. (Beschluss vom 15.6.2005, Az: VI B 64/04) (Abruf-Nr. 052458)  

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 3 | ID 111911