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  • 02.05.2008 | Betriebsaufgabe

    Begünstigte Betriebsveräußerung trotz Beratervertrags

    Die Steuervorteile einer Betriebsveräußerung entfallen nicht automatisch, wenn der frühere Unternehmer als angestellter Berater für seinen ehemaligen Betrieb tätig wird. Diese Meinung vertritt der Bundesfinanzhof (BFH) in einem summarischen Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung.  

    Hintergrund: Eine Veräußerung bzw. die Aufgabe eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils ist zweifach steuerbegünstigt. Für den Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn gilt  

    • ein ermäßigter Steuersatz (§ 34 Einkommensteuergesetz [EStG])
    • und unter bestimmten Voraussetzungen der Freibetrag von maximal 45.000 Euro nach § 16 Absatz 4 EStG.

    Im konkreten Fall verkaufte der spätere Berater sein alteingesessenes Ingenieurbüro an einen Mitarbeiter und schloss mit ihm einen Beratervertrag. Der Käufer war „ein typischer Techniker“ mit Schwächen im kaufmännischen Bereich und im Marketing. Der Vertrag sah daher Beratungsleistungen in Fragen der Unternehmensführung vor.  

    Unser Tipp: Der Zehnte BFH-Senat beruft sich in seiner Entscheidung auf ein älteres Urteil des Ersten BFH-Senats, wonach die Tätigkeit als Angestellter oder freier Mitarbeiter in dem ehemals eigenen Unternehmen einer Betriebsveräußerung nicht im Wege steht (Urteil vom 18.5.1994, Az: I R 109/93). Zwar muss der BFH die Sache in der Revision (Az: X R 40/07) erst noch endgültig entscheiden. Es ist allerdings nicht ersichtlich, warum er dort von seiner unternehmerfreundlichen Linie abweichen sollte. (Beschluss vom 11.12.2007, Az: X S 22/07) (Abruf-Nr. 080430) 

    Quelle: Ausgabe 05 / 2008 | Seite 3 | ID 119058