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  • 07.02.2011 | Baurecht

    Solaranlage und Denkmalschutz: Bauvoranfrage ist Pflicht

    In punkto „Genehmigungsfähigkeit von Solaranlagen auf Baudenkmalen“ gibt es jetzt doch keine einheitliche Handhabung in den Bundesländern, wie wir sie in unserer Berichterstattung zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin (Urteil vom 9.9.2010, Az: 16 K 26.1; Abruf-Nr. 103494) in der November-Ausgabe erhofft hatten. Während das VG Berlin den Umweltschutz auf einen Rang mit dem Denkmalschutz stellt, sieht das der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Bayern anders. Er ist der Meinung, dass Fragen des Umweltschutzes bei der Frage der Genehmigungsfähigkeit lediglich zu berücksichtigen sind, und hat deshalb einer Solaranlage auf einer denkmalgeschützter Kirche die Genehmigung verweigert (Beschluss vom 12.10.2010, Az: 14 ZB 09.1289; Abruf-Nr. 110328).  

    Praxishinweis: Im Verhältnis Denkmalschutz zu Solaranlagen auf Dachflächen gibt es also nach wie vor keine einheitliche Linie. Wir empfehlen Ihnen deshalb, im Zuge der Leistungsphase 2 immer eine Bauvoranfrage durchzuführen, um die Genehmigungsfähigkeit einer Solar- oder auch einer Windkraftanlage (zum Beispiel in räumlicher Nähe zu einem Baudenkmal) zu klären. Da die planerischen Unsicherheiten hoch sind, sollte ohne Ergebnis der Bauvoranfrage die Planung nicht über die Leistungsphase 2 bzw. 3 vertieft werden.  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 1 | ID 142065