Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

02.02.2011 · IWW-Abrufnummer 110328

Verwaltungsgerichtshof Bayern: Beschluss vom 12.10.2010 – 14 ZB 09.1289


VGH Bayern
Beschluss vom 12.10.2010
14 ZB 09.1289
In der Verwaltungsstreitsache
....
wegen Versagung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis;
hier: Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8. April 2009,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 14. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zimniok,
den Richter am Verwaltungsgerichtshof Häring,
den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Decker
ohne mündliche Verhandlung am 12. Oktober 2010 folgenden
Beschluss:
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 13.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Soweit er der Darlegungspflicht des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt, ist er bereits unzulässig, im Übrigen ist er unbegründet.
Soweit der Antrag darauf gestützt wird, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, ist er unzulässig. Der Zulassungsgrund wurde nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Dazu wäre es erforderlich gewesen, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts-oder Tatsachenfrage formuliert, ihre Entscheidungserheblichkeit für den Rechtsstreit ausführt, die Klärungsbedürftigkeit der Frage erläutert und darlegt, warum die Frage über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist (Happ in Eyermann, 12. Aufl. 2006, RdNr. 34 zu § 124a). Diesen Anforderungen ist die Klägerin in keiner Weise nachgekommen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8. April 2009 bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zur Begründung nimmt der Verwaltungsgerichtshof auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf die Antragsbegründung wird auf Folgendes hingewiesen:
Die Eigenschaft der Kirche als Baudenkmal ist nicht deshalb entfallen, weil insbesondere in den Jahren 1967 und 1968 verschiedene Anbauten vorgenommen worden sind. Die Denkmaleigenschaft eines Gebäudes wird durch Veränderungen grundsätzlich nicht beseitigt (Eberl in Eberl/Martin/Greipl, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 6. Aufl. 2007, RdNr. 38 zu Art. 1). Allenfalls wenn durch die Veränderungen die aus vergangener Zeit stammenden Teile beseitigt werden oder die bauli che Anlage soweit beeinträchtigt wird, dass sie die Bedeutungsschwelle des Art. 1 Abs. 1 DSchG nicht mehr erreicht, wird die Denkmaleigenschaft aufgehoben. Ersteres ist hier auszuschließen. Eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der Bedeutung der Kirche als Denkmal hat der Kläger nicht substanziiert dargelegt. Es fehlen auch Anhaltspunkte hierfür. Die Veränderungen lassen vielmehr den ursprünglichen Bestand und Zustand der Kirche erkennen, passen sich ihm an oder ordnen sich dem ursprünglichen Baukörper deutlich unter.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Anbau, insbesondere die Verlängerung des Kirchenschiffs, am Denkmalcharakter teilnimmt und inwieweit die Photovoltaikanlage auf dem Dach dieses Teils oder im Bereich der ursprünglichen Kirche errichtet werden soll, weil sie - wenn sie auch überwiegend nicht am ursprünglichen Baukörper selbst, so doch in unmittelbarer Nähe installiert werden soll - erheblich auf das ursprüngliche Kirchenbauwerk einwirkt. Das Verwaltungsgericht hat die Denkmaleigenschaft nachvollziehbar begründet. Daran ändert nichts, dass die Klägerin die Ausführungen, es handle sich um eine katholische Kirche in einem weitgehend protestantisch geprägten Raum, für sachfremd hält. Nicht zu beanstanden ist, wenn es die städtebauliche Bedeutung des Denkmals damit begründet, dass es ein typisches Nürnberger Kirchenbauwerk der 20er und 30er Jahre des vergangenen Jahrhunderts sei. Jedenfalls setzt sich die Antragsbegründung hiermit nicht auseinander und legt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung insoweit nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar.
Dass nach Auffassung der Klägerin viele Fakten für die Erteilung der beantragten denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis sprechen, und diese bei richtiger Abwägung aller Gründe zu erteilen gewesen wäre, macht die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung nicht fehlerhaft. Insoweit hat das Verwaltungsgericht lediglich zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 Satz 1 VwGO, Art. 40 BayVwVfG). Darlegungen hierzu enthält der Zulassungsantrag nicht.
Unabhängig davon, ob die Frage der Einsehbarkeit des Kirchendachs, auf dem die Photovoltaikanlage errichtet werden soll, auf die Ermessensentscheidung Einfluss haben kann, kann die Klägerin nicht damit durchdringen, dass sie anders als das Verwaltungsgericht lediglich meint, die Photovoltaikanlage werde kaum einsehbar sein. Das Verwaltungsgericht ist zu dieser Einschätzung im Rahmen der Durchführung eines Augenscheins gekommen. Mängel hierbei wurden nicht dargelegt. Im Übrigen wird die Beurteilung des Verwaltungsgerichts durch die vorgelegten und die bei den beigezogenen Akten liegenden Lichtbilder bestätigt.
Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null sind nicht erkennbar und wurden auch nicht vorgetragen. Insbesondere führen die Belange von Klima und Umwelt nicht zu einer Einschränkung des Ermessensspielsraums der Behörde. Sie sind jedoch bei der Ausübung des Ermessens zu beachten. Die Beklagte hat sich damit auch ausreichend auseinandergesetzt. Im Übrigen hat sie die Klägerin auf weitere Möglichkeiten der Nutzung der Photovoltaik hingewiesen, insbesondere durch die Errichtung von entsprechenden Anlagen auf dem Pfarrhaus. Auch wenn dort Sonnenkollektoren zur Warmwasserbereitung oder zur Unterstützung der Heizung angebracht werden sollten, bliebe noch Raum für Photovoltaik; naturgemäß nicht in der Größenordnung wie sie auf dem Kirchendach verwirklicht werden könnte. Die Klägerin kann schließlich nicht damit durchdringen, dass das Verwaltungsgericht mögliche Alternativen hinsichtlich der Farbe der Dacheindeckung, der Photovoltaikmodule und ihrer Situierung nicht beachtet habe. Insbesondere hinsichtlich der Farbe hat es ausgeführt, dass Alternativen insoweit nicht zu einer positiven Entscheidung führen könnten.
Soweit die Klägerin damit zugleich einen Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rügt, der darin bestehen soll, dass der Vorsitzende der Kammer sie gedrängt habe, sich auf einen Antrag, nämlich der Anbringung von rötlichen Einschichtmodulen, festzulegen, fehlt es ebenfalls an einer den Vorschriften des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Darlegung. Sie hätte nämlich insoweit darlegen müssen, dass es bei einer ihrer Auffassung nach richtigen Verfahrensweise voraussichtlich zu einer anderen, für sie positiven Entscheidung gekommen wäre.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

RechtsgebieteBayDSchG, VwGOVorschriftenBayDSchG Art. 1 Abs. 1, 2, Art. 6 Abs. 1, 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3, 5, § 124a Abs. 4 Satz 4

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr