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  • 31.08.2009 | Bauherren beraten und Haftungsrisiko mindern

    Die Gewährleistungsversicherung ist ein Weg aus der „Gesamtschuldnerfalle“

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
    Frank Meier, HFK Rechtsanwälte, Hannover

    Immer öfter nehmen Bauherren bei Mängeln sofort den Planer in Anspruch, obwohl sie nach dem Prinzip der gesamtschuldnerischen Haftung auch auf das Bauunternehmern zugreifen könnten. Die Folge hat die Architektenschaft in Form höherer Prämien bei der Berufshaftpflicht schon zu spüren bekommen. Viele Büros suchen deshalb nach Auswegen aus der „Haftungs-Sackgasse“. Einer lautet: Schlagen Sie Bauherren nur die Verpflichtung von Bauunternehmen vor, die eine Gewährleistungsversicherung vorweisen können.  

    Die rechtliche Ausgangslage

    Weicht die Ausführungsleistung vom vereinbarten Bausoll ab, liegt grundsätzlich ein Mangel vor. Der Bauherr kann vom Bauunternehmer zunächst „nur“ Nachbesserung verlangen. Er kann sich bei einem im Bauwerk verkörperten Mangel aber auch regelmäßig sofort und „in voller Höhe“ an den bauüberwachenden Architekten wenden und von diesem Geldersatz verlangen.  

     

    Gesamtschuldnerische Haftung steht meist nur auf dem Papier

    Die zunehmend anwaltlich vertretenen Bauherren nehmen den Architekten vor allem deshalb sofort in Anspruch, weil hinter ihm eine liquide Berufshaftpflichtversicherung steht. Ein Streit mit dem Bauunternehmer ist für sie dagegen weit risikoreicher (Stichwort: Insolvenzgefahr). Nimmt der Bauherr nur den Architekten in Anspruch, bleibt dem Architekten seinerseits nur der Rückgriff auf den Bauunternehmer im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs. Der Architekt trägt somit das Risiko einer Insolvenz des Bauunternehmers.  

     

    Der Ansatz zum Ausweg aus dem Dilemma

    Wenn es gelingt, dem Bauunternehmer das aus der Nachbesserung resultierende Kostenrisiko weitgehend zu nehmen, wird er bei Mängeln nur selten die Auseinandersetzung mit dem Bauherrn suchen und stattdessen nachbessern. Ist gleichzeitig der Bauherr aus dem Architektenvertrag verpflichtet, in einer solchen Konstellation zunächst Nachbesserung vom Bauunternehmer zu verlangen, bevor der Architekt in Anspruch genommen werden darf, müssten sich die Haftungsfälle der Architekten spürbar reduzieren.