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  • 02.10.2008 | Aus- und Fortbildung

    Übernahme von Studiengebühren durch Arbeitgeber

    Übernimmt Ihr Büro Studiengebühren, die ein Arbeitnehmer für den Besuch einer Berufsakademie entrichten muss, handelt es sich um beitragspflichtigen Arbeitslohn. Damit weicht das Sozialversicherungsrecht vom Lohnsteuerrecht ab. Lohnsteuerlich sind übernommene Studiengebühren kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn das ganz überwiegende betriebliche Interesse des Arbeitgebers im Vordergrund steht (OFD Karlsruhe, Verfügung vom 10.10.2007, Az: S?2227/147?– St 146; Abruf-Nr. 073492).  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2008 | Seite 3 | ID 121888