15.11.2007 · IWW-Abrufnummer 073492
Oberfinanzdirektion Karlsruhe: Verfügung vom 10.10.2007 – S 2227/147 - St 146
Übernahme von Studiengebühren für den Besuch einer Berufsakademie durch den Arbeitgeber
S 222.7/147 – St 146
Berufsakademien erheben seit dem Sommersemester 2007 eine Studiengebühr für ihr Lehrangebot. Schuldner der Studiengebühr ist nach § 3 Landeshochschulgebührengesetz
der studierende Arbeitnehmer.
Übernehmen Arbeitgeber im Rahmen des Ausbildungsdienstverhältnisses
die vom studierenden Arbeitnehmer geschuldeten Studiengebühren, ist nach
einer Entscheidung auf Bundesebene auf Grund des ganz überwiegenden
betrieblichen Interesses des Arbeitgebers kein Vorteil mit Arbeitslohncharakter anzunehmen, wenn sich der Arbeitgeber arbeitsvertraglich zur Übernahme
der Studiengebühren verpflichtet.
Das ganz überwiegende betriebliche Interesse muss dokumentiert sein durch
eine Rückzahlungsverpflichtung des Studierenden, wenn er das ausbildende
Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss verlässt.
Diese Verfügung ergeht nur in elektronischer Form und wird in FAIR im Ordner „LSt“ abgelegt.