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  • Auftragsvermittlung gegen Provision

    BGH macht den Weg frei

    Lange Zeit galt die von Architekten und Ingenieuren aktiv veranlasste Auftragsbeschaffung über Dritte als anrüchig. Manche Berufsordnung brandmarkte solches Tun sogar als standeswidriges Verhalten. Zumindest Ihre Kammer brauchen Sie nicht mehr zu fürchten. Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 18.3.1999; Az: III ZR 93/98; Abruf-Nr. 99463) hat die Auftragsbeschaffung durch Provisionszahlungen nämlich quasi höchstrichterlich abgesegnet.

    BGH-Entscheidung eröffnet neue Akquisitionsspielräume

    Auf einen Punkt gebracht lautet die BGH-Entscheidung wie folgt: „Es ist zulässig, wenn ein Architekt mit einem Dritten eine Vereinbarung über die Vermittlung von Planungsaufträgen abschließt und sich bei Erfolg verpflichtet, eine Vermittlungsprovision zu entrichten.“

    Im zu Grunde liegenden Fall hatte ein Grundstücksmakler mit einem Architekturbüro vereinbart, dass er Bauinteressenten, denen er Grundstücke vermittelt, das Architekturbüro empfehlen werde. Als Provision wurden zehn Prozent des Honorars vereinbart, das aus dem Abschluss von Architektenverträgen mit diesen Interessenten resultiert. Diese Form der Auftragsbeschaffung wurde lange als standeswidriges Verhalten angesehen, weil

    • der Architekt nur mit seiner Leistung um Aufträge werben solle
    • und sie mit dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Architekt und Bauherr unvereinbar sei.

    Der BGH sah dies anders: Das Verhältnis zwischen Bauherr und Architekt ist nicht vergleichbar mit dem besonderen Vertrauensverhältnis, wie es zwischen Arzt und Patient oder Rechtsanwalt und Mandant entsteht. Ärzte und Anwälte dürfen aus diesem Grund keine Provisionen für die Akquise neuer Patienten beziehungsweise Mandanten zahlen. Nach Ansicht des BGH lässt sich daraus jedoch kein Verbot für andere freie Berufe herleiten, für die Auftragsakquise bezahlte Dienste eines Maklers in Anspruch zu nehmen. Die Einschaltung eines Maklers durch einen Architekten sei kein Verstoß gegen das Standesrecht oder das Berufs-Ethos.

    Konsequenzen für die Praxis

    Sie können diese Möglichkeit in Ihre Akquisitionsüberlegungen einbeziehen. Kammervorschriften und Abmahnungen Ihrer Kollegen brauchen Sie nicht mehr zu fürchten. Sie müssen aber folgende gesetzliche Bedingungen einhalten:

    • Keine Provisionen an Amtspersonen: Diese sind als Bestechung anzusehen und damit nicht nur unlauter sondern auch strafbar.
    • Keine Provisionen an Personen, die finanziell oder organisatorisch mit dem Auftraggeber verbunden sind (zum Beispiel Ehepartner, Geschäftsführer, Mehrheitsgesellschafter, Tochterfirmen): Diese  sind als verdeckte Honorarnachlässe anzusehen und führen damit zu einer unzulässigen Unterschreitung des Mindestsatzes (Verstoß gegen § 4 HOAI). Dasselbe dürfte für vom Auftraggeber „erbetene“ Provisionen an ihm nahestehende Personen gelten.

    Quelle: Wirtschaftsdienst Ingenieure und Architekten - Ausgabe 03/2001, Seite 15

    Quelle: Ausgabe 03 / 2001 | Seite 15 | ID 107806