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  • · Fachbeitrag · Büroführung

    Die Neuregelung des anwaltlichen Berufsrechts: Neue Kooperations-Chancen für Planer am Bau

    von Rechtsanwältin Tina Bieniek, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg

    | Wer sein Architektur- oder Ingenieurbüro in einer gemeinsamen Gesellschaft mit Rechtsanwälten oder Steuerberatern ausüben wollte, lief bisher gegen die Wand. Die für diese Berufsgruppen einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften erlaubten solche Zusammenschlüsse nicht. Das ist seit dem 01.08.2022 anders. An dem Tag ist das „Gesetz zur Neuregelung des anwaltlichen Berufsrechts“ in Kraft getreten. Es hat berufsübergreifenden Kooperationen den Weg geebnet. Lesen Sie nachfolgend was möglich und für die planenden Berufe sinnvoll ist. |

    Der Hintergrund der Gesetzesnovelle

    Das Berufsrecht der Rechts- und Patentanwälte sowie Steuerberater hat eine lange Historie. Über die Jahre hinweg gelang es insbesondere in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) allerdings nicht immer, die berufsrechtlichen Regelungen im Tempo der Zeit weiterzuentwickeln. Das führte auch dazu, dass sie immer wieder auf dem (verfassungs-)gerichtlichen Prüfstand standen und in einigen Fällen als unwirksam eingestuft wurden. Der Gesetzgeber hat darauf mit umfassenden Änderungen reagiert, die im Wesentlichen zum 01.08.2022 in Kraft getreten sind.

     

    Statt Protektionismus nun mehr Raum für Kooperationen

    Bislang war das Berufsrecht der (patent-)anwaltlichen und steuerberatenden Berufe von einem gewissen Protektionismus gegenüber anderen Berufsgruppen gekennzeichnet. Im Wesentlichen wurden Kooperationen (z. B. die Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft und sogar die Zusammenarbeit in Bürogemeinschaften) nur zwischen diesen sog. sozietätsfähigen Berufen zugelassen. Rechtsanwälte konnten also ausschließlich mit anderen Rechts- oder Patentanwälten, Notaren, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern (ggf. aus dem Ausland) kooperieren. Eine Zusammenarbeit mit anderen freien Berufen ‒ wie z. B. Ingenieuren, Architekten oder Stadtplanern war ausgeschlossen. Allein das Steuerberatungsgesetz war etwas flexibler und erlaubte unter bestimmten Voraussetzungen Zusammenschlüsse mit weiteren freien Berufen. Mit Steuerberatern wären daher eine Büro- oder sonstige Betriebsgemeinschaft schon nach dem bisherigen Berufsrecht möglich gewesen.