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  • 04.03.2011 | Auftrag ab Leistungsphase 6

    So verhalten sich Nachfolgeplaner bei zu niedriger Kostenberechnung des Vorgängers

    Planungsbüros, die mit „späteren“ Leistungsphasen beauftragt werden, haben ein Problem, wenn sie feststellen, dass die Kostenberechnung des Vorgängerbüros zu niedrig ist. Ein Ausweg aus dem Honorar- und Haftungsdilemma ist die einvernehmliche Erstellung einer neuen Kostenberechnung (Wirtschaftsdienst Ingenieure & Architekten, September 2010, Seite 4). Doch es gibt noch einen zweiten. Er resultiert aus der Beratungspflicht des Planers und einer dazugehörigen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg.  

     

    Fall aus der Praxis

    Ein Nachfolgebüro hatte Einblick in die Planung inklusive Kostenberechnung eines Vorgängerbüros genommen und keine Bedenken gegen die - zu niedrige - Kostenberechnung erhoben. Später stellte sich heraus, dass die Kostenberechnung des Vorgängerbüros tatsächlich nicht einzuhalten war. Der Nachfolgeplaner hatte aber die Planung so umgesetzt, ohne auf die Kostenerhöhung zu reagieren.  

     

    Urteil des OLG Naumburg

    Der Bauherr verklagte den Nachfolgeplaner auf Schadenersatz und bekam Recht. Das OLG Naumburg entschied, dass der Nachfolgeplaner eine Nebenpflicht aus dem Architektenvertrag verletzt hatte. Er hätte den Auftraggeber über die Kostenerhöhung informieren müssen und nicht einfach so weiterplanen und -bauen dürfen (Urteil vom 17.7.2007, Az: 9 U 164/06; Abruf-Nr. 103496).