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  • 01.05.2007 | Arbeitsrecht

    Vorsicht bei befristeten Mitarbeiterverträgen!

    Dass Sie einen Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund befristet für maximal zwei Jahre einstellen können, wissen Sie. Auch, dass Sie den Vertrag innerhalb dieser zwei Jahre höchstens drei Mal verlängern dürfen. Was Sie aber vielleicht nicht wissen: Werden anlässlich der Verlängerung andere Vertragsbestandteile geändert, wird dieser unwirksam. Das gilt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts selbst dann, wenn der neue Vertrag eine günstigere Regelung enthält, zum Beispiel eine Gehaltserhöhung. In diesem Fall wird aus dem befristeten wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.  

    Unser Tipp: Wollen Sie einem befristet angestellten Mitarbeiter eine Gehaltserhöhung gewähren, sollten Sie dies während des laufenden Vertragsverhältnisses tun. Der geänderte Lohn kann dann in ein neues befristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden. (Urteil vom 23.8.2006, Az: 7 AZR 12/06) (Abruf-Nr. 063219)  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2007 | Seite 3 | ID 111618