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  • 01.01.2005 | Arbeitsrecht

    Unzulässiger Widerruf übertariflicher Leistungen?

    Angesichts der unsicheren Auftragslage gehen immer mehr Büros dazu über, sich im Arbeitsvertrag den unbeschränkten Widerruf von Sonderzuwendungen oder übertariflichen Lohnbestandteilen vorzubehalten. Sie sollten eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm kennen. Das LAG hält eine formularmäßig verwendete Klausel – auf Grund der seit 1. Januar 2003 veränderten rechtlichen Situation – für unwirksam. Seither unterliegen auch Klauseln aus einem Arbeitsvertrag der AGB-Kontrolle.  

    Das LAG sah in der Klausel einen Verstoß gegen das Gebot der Klarheit (§§ 307 Absatz 1, 308 Nummer 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Mit § 308 BGB sei nicht mehr vereinbar, dass ein Widerruf von Leistungen jederzeit und ohne Bindung an Gründe erfolgen kann. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hierzu sei seit dem 1. Januar 2003 teilweise nicht mehr anwendbar. An die Stelle der unwirksamen Vereinbarung trete das Gesetz. Ein Ersatz der Klausel durch die Rechtsprechung des BAG sei nicht möglich (§ 306 Absatz 1 BGB).  

    Unser Tipp: Letztlich muss das BAG die Frage entscheiden, inwieweit seine Rechtsprechung nach der Gesetzesänderung weitergilt. Bis dahin empfehlen wir, neue Widerrufsklauseln an die veränderte Situation anzupassen. Insbesondere sollten Sie in der Klausel die Voraussetzungen (Gründe, Eintritt von Ereignissen) für einen Widerruf nennen, damit Ihr Arbeitnehmer weiß, wann er damit rechnen muss. (Urteil vom 11.5.2004, Az: 19 Sa 2132/03) (Abruf-Nr. 042490)  

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2005 | Seite 2 | ID 95434