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  • 01.07.2003 · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Meldung bei Arbeitsamt nach Kündigung

    | Vom 1. Juli 2003 an muss sich jeder Arbeitnehmer unverzüglich nach der Kündigung bzw. nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages persönlich beim Arbeitsamt arbeitsuchend melden. War der Arbeitsvertrag befristet, muss er dies frühestens drei Monate vor dessen Beendigung beim Arbeitsamt tun. Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Sie gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis (§ 37b Sozialgesetzbuch [SGB] III). Wer sich nicht unverzüglich meldet, riskiert kräftige Abschläge beim Arbeitslosengeld. Für jeden Tag der verspäteten Meldung (maximal aber für 30 Tage) mindert es sich bei einem Bemessungsentgelt |