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  • 01.12.2006 | Arbeitsrecht

    Einbringung von Urlaub bei Auftragsmangel?

    Eine zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffene Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer in Zukunft bei erwartetem Auftragsmangel bezahlten oder unbezahlten Urlaub einbringen wird, ist generell unwirksam. Sie verlagere das Wirtschaftsrisiko einseitig auf den Arbeitnehmer, entschied das Landesarbeitsgericht Nürnberg. Denn grundsätzlich trage der Arbeitgeber das Risiko, den Arbeitnehmer nicht beschäftigen zu können (§ 615 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Könne er dies wegen Auftragsmangels nicht, werde er nicht von seiner Gegenleistungspflicht befreit.  

    Unser Tipp: § 615 BGB kann unter ganz bestimmten, konkret niedergelegten Voraussetzungen abbedungen werden: Dazu müsste  

    • der Umfang der unbezahlten Arbeit eindeutig festgelegt,
    • auf eine bestimmte Mindestzahl begrenzt und
    • klar zum Ausdruck gebracht werden, dass diese Vereinbarung nicht als Umgehung der Kündigungsbestimmungen und als Übertragung des Wirtschaftsrisikos anzusehen ist.

    (Urteil vom 30.5.2006, Az: 6 Sa 111/06) (Abruf-Nr. 062165)  

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2006 | Seite 3 | ID 95788