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  • 10.01.2011 | Arbeitsrecht

    Allgemein gehaltene Überstunden-Klausel: Vorsicht Falle

    Eine Klausel in einem Arbeitsvertrag mit dem Wortlaut „erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten“ ist unwirksam. Sie verstößt gegen das Transparenzgebot nach § 307 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch, weil sich der Umfang der danach ohne zusätzliche Vergütung zu leistenden Überstunden nicht hinreichend deutlich aus dem Arbeitsvertrag ergibt. Das hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt (Urteil vom 1.9.2010, Az: 5 AZR 517/09; Abruf-Nr. Folge für den Arbeitgeber im Urteilsfall: Er musste dem Arbeitnehmer für 102 - über die Sollarbeit hinaus geleistete und auf einem Arbeitszeitkonto verzeichnete - Arbeitsstunden das Entgelt nachzahlen.  

    Praxishinweis: Ähnliches dürfte für die Klausel gelten, dass „Überstunden im üblichen Rahmen mit dem Gehalt abgegolten“ sind. Auch diese ist zu unbestimmt.  

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2011 | Seite 2 | ID 141363