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  • 01.03.2010 | Arbeitgeberleistungen

    Umsatzbeteiligung: Einmalzahlung oder laufendes Entgelt?

    Viele Ingenieur- und Architekturbüros gewähren ihren Mitarbeitern variable Gehaltsbestandteile wie zum Beispiel Umsatz- oder Gewinnbeteiligungen. Hier war bisher unklar, wann und wie dafür Sozialversicherungsbeiträge fällig sind. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in zwei Urteilen jetzt für mehr Klarheit gesorgt.  

    • Zahlt ein Ingenieur- bzw. Architekturbüro Umsatzbeteiligungen in Form von Abschlagszahlungen und einer Endzahlung an seine Arbeitnehmer, sind diese im Zeitpunkt der Zahlung als Einmalzahlung zu verbeitragen. Die Umsatzbeteiligungen sind kein Entgelt für Arbeitsleistung, die in dem Monat erbracht wurde, für den das regelmäßige Arbeitsentgelt gezahlt wird. Die Zahlungen sind stattdessen auf die einzelnen Monate zu verteilen, was in der Regel zu höheren Sozialabgaben führt (Urteil vom 3.6.2009, Az: B 12 KR 18/08; Abruf-Nr. 094043).
    • Zahlt ein Ingenieur- bzw. Architekturbüro aufgrund einer Zielvereinbarung regelmäßig Abschläge auf das vereinbarte variable Entgelt und im Folgejahr einen Endbetrag, ist der Endbetrag im Folgejahr als Einmalzahlung zu verbeitragen. Denn die genaue Höhe des variablen Entgelts lässt sich exakt erst nach Ende des Geschäftsjahrs ermitteln (Urteil vom 3.6.2009, Az: B 12 R 12/07; Abruf-Nr. 100129).
    Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 3 | ID 133892