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  • 01.01.2005 | Ansparabschreibung

    Bildung im Jahr vor Betriebsaufgabe bzw. -veräußerung

    Ob eine Ansparabschreibung auch unmittelbar im Jahr vor einer Betriebsaufgabe bzw. -veräußerung gebildet werden darf, muss der Bundesfinanzhof (BFH) demnächst entscheiden. Er bewilligte Prozesskostenhilfe für ein Revisionsverfahren zu dieser Frage.  

    Hintergrund: Durch die Ansparabschreibung im Jahr vor der Betriebsaufgabe bzw. -veräußerung wird der laufende normal zu besteuernde Gewinn gemindert. Die Auflösung der Rücklage wird dann als Teil des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns erfasst. Sie unterliegt damit nur dem ermäßigten Steuersatz bzw. kann ganz steuerfrei bleiben, wenn der Freibetrag geltend gemacht wird.  

    Unser Tipp: Legen Sie Einspruch ein. Beantragen Sie unter Hinweis auf das anhängige BFH-Verfahren (Az: XI R 56/03), dass Ihr Verfahren bis zur BFH-Entscheidung ruht. Der BFH hält das Modell nicht für völlig abwegig. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nämlich hinreichende Erfolgsaussichten voraus! (Beschluss vom 30.7.2004, Az: XI S 20/03 PKH) (Abruf-Nr. 043123)  

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2005 | Seite 2 | ID 95435