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  • 01.10.2007 | Anrechenbare Kosten

    Bauherr gibt Kosten nicht preis: Abrechnung wird einfacher

    Erbringt Ihr Auftraggeber Eigenleistungen oder beauftragt er Leistungen selbstständig an ausführende Unternehmen, gibt es regelmäßig Probleme, wenn es gilt, Auskunft über die Höhe dieser anrechenbaren Kosten zu erhalten. Gibt Ihr Auftraggeber Ihnen diese Angaben nicht preis, dürfen Sie die anrechenbaren Kosten schätzen und auf dieser Basis Ihr Honorar berechnen. So lautet eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle.  

    Wichtig: Bindungswirkung entfaltet die Honorarrechnung bezüglich der geschätzten Angaben aber nicht. Damit ist sichergestellt, dass die Schätzung jederzeit durch die tatsächlichen Werte ersetzt werden kann. Das gilt für beide Parteien. Zieht Ihr Auftraggeber Ihre Schätzungen in Zweifel, muss er substantiiert vortragen. Es reicht nicht, dass er die von Ihnen geschätzten Kosten einfach abstreitet. Ihr Auftraggeber muss vielmehr alle relevanten Abrechnungen der Unternehmer vorlegen, damit nachvollzogen werden kann, wie sich die anrechenbaren Kosten bemessen. Es reicht folglich auch nicht, nur einzelne Rechnungen zu präsentieren. (Urteil vom 18.4.2007, Az: 14 U 87/06) (Abruf-Nr. 073015)  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 1 | ID 113094