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  • 06.09.2010 | Aktuelle BGH-Entscheidung

    BGH: Das Kopplungsverbot für Architekten ist verfassungsgemäß

    von Rechtsanwalt Friedrich-Karl Scholtissek, Vertrauensanwalt des Bund Deutscher Architekten BDA, Lehrbeauftragter HCU Hamburg

    Vermitteln freie Architekten dem potenziellen Auftraggeber ein Grundstück und lassen sie sich versprechen, dass sie nach dem Grundstückserwerb mit der Planung beauftragt werden, verstößt dies gegen das Kopplungsverbot. Entsprechende Planungsverträge waren und bleiben unwirksam. Denn das Kopplungsverbot ist verfassungsgemäß. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) soeben bestätigt.  

    Die Ausgangslage

    Vor zwei Jahren keimte Hoffnung auf, dass das Kopplungsverbot die längste Zeit bestanden habe. Der BGH entschied damals, dass das Kopplungsverbot dann nicht gilt, wenn ein bauwilliger potenzieller Auftraggeber an den Architekten mit der Bitte herantritt, ihm ein passendes Grundstück für ein bestimmtes Projekt zu vermitteln und den Planer im Erfolgsfall mit den Architektenleistungen zu beauftragen. (Urteil vom 25.9.2008, Az: VII ZR 174/07; Abruf-Nr. 083357).  

     

    Bei diesem Sachverhalt kann sich der Auftraggeber nicht auf die Unwirksamkeit des Architektenvertrags berufen, weil es hier einzig und allein der Auftraggeber durch seinen freien Willen in der Hand hat, welchen Architekten er beauftragt.  

    BGH bestätigt Kopplungsverbot im Grundsatz

    Diese Entscheidung veranlasste viele Planer zu der Hoffnung, dass der BGH das Kopplungsverbot in Bälde ganz „beerdigen“ würde. Diese Hoffnung hat getrügt. Denn die Bundesrichter haben aktuell bestätigt, dass das Kopplungsverbot mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Urteil vom 22.7.2010, Az: VII ZR 144/09; Abruf-Nr. 102499).  

     

    Für den BGH bleibt Wahlfreiheit des Bauherrn ein hohes Gut