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  • 23.04.2009 | Abwehr von Schadenersatzansprüchen

    Mangelhafte Mengenermittlung: Haftung nur bei Vermögensschaden des Bauherrn

    Fehler bei der Mengenermittlung im LV, die Anbieter zu Spekulationen bei der Angebotskalkulation veranlassen, haben für Planungsbüros nur entsprechende Haftungsfolgen, wenn dem Auftraggeber durch die Fehler tatsächlich ein Vermögensschaden entstanden ist. Das hat der Bundesgerichshof (BGH) in einer bemerkenswerten Entscheidung klargestellt. Planungsbüros tun also gut daran, Schadenersatzfordernungen wegen fehlerhafter Ausschreibung nicht übereilt anzuerkennen, sondern ihre Rechte zu wahren.  

    Der zugrunde liegende Fall

    Im konkreten Fall wurde eine Abwassersammelanlage geplant. Für Verfüllungen von Gräben waren fälschlicherweise 7.000m³ Füllsand in der Position 1.5.7 des entsprechenden LV enthalten. Bei richtiger Ausschreibung hätte das Ingenieurbüro die Position als Bedarfs- statt als Normalposition und anstelle eines Vordersatzes von 7.000 m³
    lediglich mit 600 m³ bzw. allenfalls 1.000 m³ ansetzen dürfen. Einen ähnlichen Fehler machte das Büro bei der LV-Position „Bodenaushub unter der Kanalfließsohle“ (Position 1.5.4.). Hier war der Mengenvordersatz allerdings zu niedrig angesetzt. Statt als Bedarfsposition mit 500 m³ hätte der Ansatz als Grundposition mit 2.000 m³ erfolgen müssen.  

    Auftraggeber moniert Vergabefehler

    Der Auftraggeber stellte später im Zuge der Auftragsabwicklung mit der zum Zug gekommenen Firma A fest, dass bei Korrektur der Mengenermittlung der Position 1.5.7 ein anderer Bieter (Firma B) den Auftrag hätte erhalten müssen. Wäre die Position 1.5.7 fachgerecht ausgeschrieben worden, wäre das Angebot der Firma B nämlich ingesamt um 272.018,41 Euro günstiger gewesen. Diesen Betrag forderte der Auftraggber vom Planungsbüro als Schadenersatz.  

    Die Entscheidung

    Im Rahmen der gerichtlichen Recherchen kam allerdings heraus, dass die Firma B bei der zweiten - fehlerhaft ausgeschriebenen -
    LV-Position „Bodenaushub unter der Kanalfließsohle“ spekuliert hatte. Im Saldo ergab sich, dass die Firma A auch bei sachgerechter Ausschreibung beider Positionen den Auftrag erhalten hätte, weil sie das insgesamt günstigste Angebot eingereicht hatte.  

     

    Das Oberlandesgericht Hamm hat auf dieser Basis die Schadenersatzansprüche wegen grober Ausschreibungsfehler des Planungsbüros als unbegründet zurückgewiesen. Es sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass die unstreitig mangelhafte LV-Erstellung auch einen darauf zurückzuführenden entsprechenden Schaden beim Bauherrn erzeugt habe (Urteil vom 29.4.2008, Az: 24 U 99/06; Abruf-Nr. 091318). Das Urteil ist rechtskräftig, da der Auftraggeber die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH am
    9. Oktober 2008 zurückgenommen hat (Az: VII ZR 142/08).