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  • 01.12.2005 | Abschreibung

    Größere Softwarekosten auf fünf Jahre abschreiben

    Software-Programme, für deren Erwerb Sie mehr als 410 Euro aufbringen, müssen Sie als „immaterielle“ Wirtschaftsgüter aktivieren. Die Anschaffungskosten, zu denen neben Lizenzen auch die Installations-, Einführungs- und Beratungskosten gehören, müssen Sie auf die Nutzungsdauer der Programme verteilen. Bisher betrug die festgelegte Nutzungsdauer zehn Jahre. Jetzt ist der – bisher unrealistisch lange – Abschreibungszeitraum durch eine bundesweit anzuwendende Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Chemnitz auf fünf Jahre verkürzt worden.  

    Unser Tipp: Nach dem Entwurf eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums können Schulungsmaßnahmen für die Software-Einführung sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch spätere Anpassungen und Schnittstellenprogramme sofort abgezogen werden. Die OFD Chemnitz hat nichts dagegen, sich bereits jetzt an diesen Vorgaben zu orientieren. (Erlass vom 28.7.2005, Az: S2172–14/8–St21) (Abruf-Nr. 052641)  

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2005 | Seite 2 | ID 95775