·Nachricht ·Werkvertragsrecht
Unvollständige Leistungen hindern Abnahme nicht
| Der Auftraggeber kann Ihnen die Abnahme Ihrer Leistungen nicht verweigern, wenn untergeordnete Leistungen noch fehlen. Solch untergeordnete Leistungen sind z. B. Protokolle, die Ihre Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit des Projekts belegen. Das hat das OLG Düsseldorf rechtskräftig entschieden. |
Hintergrund | Die Abnahme von Architekten- und Ingenieurleistungen ist spätestens mit der HOAI 2013 ins Rampenlicht gerückt. Ohne Abnahme keine Honorarschlusszahlung, lautet seitdem der Grundsatz in § 15 HOAI. Das Urteil ist insofern wichtig, weil sich viele Bauherren auf unvollständige Einzelleistungen berufen, um die Abnahme zu verschieben (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2016, Az. 5 U 61/14, Abruf-Nr. 195347, rechtskräftig durch Zurücknahme der NZB, BGH, Beschluss vom 04.01.2017, Az. VII ZR 212/16).
Weiterführende Hinweise
- Beitrag „Abnahme von Planungsleistungen: Zwei wichtige Urteile lassen aufhorchen“, PBP 2/2015, Seite 12 → Abruf-Nr. 43162431
- „Abnahmeformular für Planungsleistungen“ auf pbp.iww.de → Abruf-Nr 42244648