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  • · Fachbeitrag · Werkvertragsrecht

    OLG Köln bestätigt: Bauherren müssen eigene Leistungen rechtzeitig erbringen

    | Werden fachtechnisch erforderliche Leistungen weder im erforderlichen Umfang noch zu den erforderlichen Terminen beauftragt, weil der Bauherr seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, muss er die Folgen selbst tragen. Das hat das OLG Köln einmal mehr klargestellt. |

     

    Der Fall: Welche Informationen braucht ein ausführendes Unternehmen?

    Im konkreten Fall sollte eine Baufirma Kanalarbeiten ausführen. Weil die Beschaffenheit des Erdaushubs (Schadstoffgehalt) unklar war, hielt sie ihre Leistungen zurück und meldete Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung an. Das planende Ingenieurbüro hatte dem Bauherrn deshalb mitgeteilt, dass es weiterer Angaben zur Beschaffenheit des Baugrunds bedürfe und dass diese dem Kanalbauer mitgeteilt werden müssten. Der Bauherr reagierte darauf nur insoweit als er dem ausführenden Unternehmen eine Nachfrist setzte, binnen der es die Arbeit aufnehmen müsse. Als diese verstrichen war, kündigte er den Vertrag aus wichtigem Grund.

     

    Kündigung wegen Arbeitsverweigerung war unberechtigt

    Das OLG Köln entschied, dass die Kündigung unwirksam war. Es ist Aufgabe des Bauherrn, dem ausführenden Unternehmen die Informationen bereitzustellen, die er braucht, um den Werkvertrag erfüllen zu können. Im Straßenbau, aber auch im Hochbau und bei Ingenieurbauwerken, kann es deshalb zu den Mitwirkungspflichten des Bauherrn gehören, Baugrundgutachten zu beauftragen und deren Ergebnisse (z. B. Inhalts- oder Schadstoffe) dem ausführenden Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Diese Mitwirkungspflichten hatte der Bauherr hier aber nicht erfüllt (OLG Köln, Urteil vom 14.12.2018 (Az. 19 U 27/18, Abruf-Nr. 208320).