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  • 10.11.2016 · Musterverträge und -schreiben · Projektsteuerung · LPH 1/2

    Beauftragung anderer Fachplaner: Beratungspflicht in Lph1 erfüllen

    Ein Planer, der laut Vertrag mit der Objektplanung nach Leistungsbild und nicht mit der Erbringung Besonderer Leistungen oder Leistungen anderer Planbereiche beauftragt ist, haftet nicht für die Fehlerhaftigkeit der Leistungen der anderen Planbereiche bzw. der gesondert beauftragten Sonderfachleute. Das hat das OLG Karlsruhe klargestellt. Jedoch muss der Objektplaner im Rahmen der Lph 1 den Auftraggeber auf die Notwendigkeit weiterer Planungs- und Beratungsleistungen hinweisen, soweit entsprechende Leistungen für die fachgerechte Gesamtplanung erforderlich sind. Das PBP-Musterschreiben behandelt die Beauftragung der Bauphysik.