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  • · Fachbeitrag · Werkvertragsrecht

    GÜ muss gegenüber Auftraggeber die HOAI nicht einhalten

    | Generalübernehmer (GÜ), die gegenüber ihrem Auftraggeber sowohl Planungs- als auch Bauleistungen erbringen, sind an die Preisrechtsregelungen der HOAI nicht gebunden. Das hat das OLG Frankfurt entschieden und hat auch zur Folge, dass GÜ bei Planungsänderungen ihrem Auftraggeber gegenüber nicht an die HOAI-Regelungen gebunden sind. |

     

    Demgegenüber sind im Verhältnis GÜ und Subplaner (also Planer wird im Auftrag des GÜ tätig) die Regelungen der HOAI zugrunde zu legen, weil hier die Planungsleistungen den Vertragsgegenstand darstellen. Der Subplaner kann sein Honorar gegenüber dem GÜ also nach HOAI abrechnen (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.3.2012, Az. 5 U 11/10; Abruf-Nr. 123824).

    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 2 | ID 37258010