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  • 26.07.2018 · Nachricht · Werkvertragsrecht

    Architekt muss über Abweichung von DIN-Normen aufklären

    | Ein Auftraggeber kann erwarten, dass das Werk im Zeitpunkt der Fertigstellung den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Dazu gehören auch die DIN-Normen. Kann das Werk aufgrund behördlicher Vorgaben nicht DIN-gerecht realisiert werden, muss der Architekt den Auftraggeber über die Konsequenzen aufklären. Das hat das OLG München klargestellt. |